Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: Februar 2026

Die XQI Interim Partner GmbH („XQI“) unterstützt mit all ihren Geschäftsbereichen ihre Kunden („Klienten“) schwerpunktmässig bei der Bereitstellung von Interim Managern sowie ergänzend bei der Vermittlung von Commercial- und Technical Due Diligence Leistungen.

Interim-Management-Dienstleistungen stellen den Regelfall der von XQI erbrachten Leistungen dar. Weitere Dienstleistungen werden – sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt – ergänzend und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erbracht.

A) Leistungsportfolio und Grundsätze

1) Interim-Management (Regelfall)

Interim-Management-Dienstleistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere die befristete Bereitstellung von Interim Managern auf der ersten und zweiten Führungsebene sowie von Projekt- und Programmmanagern für unternehmenskritische (Multi-)Projekt- und Programmmanagementaufgaben („Interim Manager“).

XQI schuldet die sorgfältige Auswahl, Prüfung und vertragliche Vermittlung geeigneter Interim Manager, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, operativen oder finanziellen Erfolg beim Klienten.

2) Commercial und Technical Due Diligence

XQI vermittelt auf Wunsch des Klienten geeignete Experten zur Durchführung von Commercial- und/oder Technical Due Diligence Leistungen. Diese Leistungen werden entweder durch selbstständige Dritte oder Kooperationspartner erbracht. XQI schuldet auch insoweit ausschließlich die sorgfältige Auswahl und Vermittlung.

3) Interim-to-Perm (Übernahme in Festanstellung – Ausnahmefall)

Eine dauerhafte Übernahme eines von XQI vermittelten Interim Managers in eine Festanstellung („Interim-to-Perm“) stellt einen Ausnahmefall dar.

Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn sämtliche nachfolgenden Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind:

  • XQI stimmt der Übernahme ausdrücklich in Textform zu;
  • der Klient hat die Leistungen des betreffenden Interim Managers mindestens sechs (6) Monate in Anspruch genommen;
  • der Interim Manager war im Rahmen des Mandats an mindestens 100 Projekttagen für den Klienten tätig; und
  • der Klient zahlt an XQI eine Ablöse in Höhe von 33 % des Zielgehaltes.

Als Zielgehalt gilt die Summe aus dem jährlichen Fixgehalt zuzüglich variablem Jahresbonus bei 100 % Zielerreichung.

Der Ablöseanspruch entsteht mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Klienten (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und dem Interim Manager.

B) Vertragsschluss

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen XQI und dem Klienten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
  2. Ein Vertragsverhältnis kommt insbesondere durch Angebot und Annahme, Auftragsbestätigung, Tätigkeitsaufnahme oder Zahlung zustande.

C) Honorare und Vergütung

1) Interim-Management

a) Kein Retainer
Für Interim Management Dienstleistungen wird grundsätzlich kein Retainer geschuldet, sofern einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

b) Tagessatz / Erfolgsbasis
Die Vergütung erfolgt auf Tagessatz- und/oder Erfolgsbasis gemäß individueller Vereinbarung.

Der vom Klienten zu entrichtende Tagessatz versteht sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich erstattungsfähiger Reise- und Nebenkosten.

Die Höhe des Tagessatzes richtet sich insbesondere nach der Passgenauigkeit des Interim Managers für das konkrete Mandat, dessen beruflichem Hintergrund, Qualifikation, Erfahrung sowie der Marktsituation.

2) Aufsichts- und Beiratsmandate

Wird ein von XQI vorgestellter Kandidat oder Experte durch den Klienten oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen in ein Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsmandat oder in eine vergleichbare Organ- oder Kontrollfunktion bestellt, entsteht ein Honoraranspruch von XQI in Höhe von 33% der vereinbarten jährlichen Zielvergütung.

Die jährliche Zielvergütung umfasst sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile, einschließlich Sitzungsgelder, Ausschussvergütungen und sonstiger geldwerter Vorteile.

Das Honorar beträgt mindestens EUR 30.000, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Der Honoraranspruch entsteht mit Annahme des Mandats durch den Kandidaten.

3) Erstreckung der Honoraransprüche / Zweit- und Mehrfachkandidaten / Umgehungsschutz

Die Honoraransprüche von XQI erstrecken sich auf sämtliche Kandidaten und Experten, die XQI dem Klienten im Rahmen

  • eines Interim-Management-Mandates sowie
  • der Vermittlung von Commercial- und/oder Technical Due Diligence Leistungen

vorstellt.

Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Zweit-, Ersatz- oder Parallelkandidaten.

Wird neben dem primär eingesetzten Interim Manager ein weiterer von XQI vorgestellter Kandidat oder Experte vom Klienten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen engagiert – gleichgültig, ob in einer Interim-, Projekt-, Beratungs-, Organ- oder permanenten Rolle –, entsteht hierfür ein eigenständiger Honorar- anspruch von XQI gemäß den jeweils anwendbaren Vergütungsregelungen.

4) Erweiterter Honoraranspruch bei wirtschaftlicher Nutzung

Unabhängig von der ursprünglichen Mandatsart und unabhängig davon, ob ein Interim-Mandat ganz, teilweise oder überhaupt nicht durchgeführt wurde, entsteht ein Honoraranspruch von XQI in Höhe von 33 % des Zielgehaltes, wenn ein von XQI vorgestellter Kandidat oder Interim Manager vom Klienten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen

  • in ein dauerhaftes Anstellungsverhältnis
  • in eine Organstellung
  • in ein Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiratsmandat oder
  • in eine sonstige wirtschaftlich vergleichbare Position

übernommen oder in sonstiger Weise wirtschaftlich genutzt wird.

Als Zielgehalt gilt die Summe aus jährlichem Fixgehalt zuzüglich variablem Jahres- bonus bei 100% Zielerreichung.

Bei Organ- oder Kontrollfunktionen gilt die vereinbarte jährliche Zielvergütung als Bemessungsgrundlage.

Der Honoraranspruch entsteht mit Abschluss des entsprechenden Vertrages oder mit Aufnahme der Tätigkeit, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn

  • die Beauftragung zeitlich verzögert erfolgt
  • die Funktion gegenüber der ursprünglich diskutierten Rolle verändert ist
  • die Tätigkeit zunächst über Dritte, Beteiligungsgesellschaften, Holdingstrukturen oder sonstige Zwischengesellschaften begründet wird, oder
  • vertragliche Gestaltungen gewählt werden, die wirtschaftlich einer Festanstellung oder Organstellung entsprechen.

Maßgeblich ist allein die kausale Mitwirkung von XQI an der Vorstellung des Kandidaten.

Wird ein von XQI vorgestellter Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach der letzten Vorstellung durch XQI vom Klienten oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen engagiert, wird vermutet, dass diese Beauftragung auf der Mitwirkung von XQI beruht. Dem Klienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Eine Umgehung dieser Honorarregelung durch zeitliche Verzögerung, Zwischen- schaltung Dritter oder alternative Vertragskonstruktionen ist ausgeschlossen.

Diese Regelung begründet keine eigenständige Leistungsart, sondern stellt eine Klarstellung der Vergütungsfolgen bei wirtschaftlicher Nutzung von durch XQI vorgestellten Kandidaten dar.

D) Umsatzsteuer und Auslagen

Alle Honorare, Tagessätze und Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Reise- und Nebenkosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich pauschaliert vereinbart.

E) Schlussbestimmungen

1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2) Gerichtsstand ist München.

3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.